Ansprüche & Tipps
Ansprüche & Tipps
Wertvolle Tipps zu Ansprüchen & mehr
Mit einer Hörbeeinträchtigung können Sie in Österreich viele Unterstützungen unterschiedlicher Institutionen in Anspruch nehmen. Hier finden Sie eine Auflistung Ihrer Rechte, Förderungsansprüche, Zuschüsse sowie sonstige Tipps, die im Alltag hilfreich sein können.
Inhaltsverzeichnis
Finanzielle Unterstützung
Im Folgenden finden Sie externe Links zu den jeweils zuständigen Stellen. Diese Daten werden regelmäßig auf ihre Aktualität überprüft. Sollten Sie trotzdem auf falsche Angaben stoßen oder Ihnen wesentliche Angaben fehlen, freuen wir uns über Ihre Mitteilung, damit diese Seite umgehend auf den letzten Stand gebracht werden kann.
Feststellung des Behindertengrades
Um etwaige Ansprüche geltend machen zu können, bedarf es grundsätzlich der Feststellung des Grades der Behinderung Ihres Kindes. Dieser wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung durch die sogenannte Einschätzungsverordnung EVO bemessen.
Nähere Informationen finden Sie unter https://sozialministeriumservice.at/
Erhöhte Familienbeihilfe
Die Erhöhte Familienbeihilfe wird zusätzlich zur Familienbeihilfe ausbezahlt und steht solange zu, wie die Allgemeine Familienbeihilfe gewährt wird. Voraussetzung für den Bezug der Erhöhten Familienbeihilfe ist ein 50 prozentiger Grad der Behinderung des Kindes bzw. bei Volljährigkeit die eventuelle Tatsache, dass das Kind dauerhaft außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Die zuständige Stelle für die Beantragung der Erhöhten Familienbeihilfe ist das Wohnsitzfinanzamt.
Wird für das Kind Pflegegeld beantragt oder bezogen, informieren Sie bitte unbedingt die das Pflegegeld auszahlende Einrichtung, dass für das Kind die Erhöhte Familienbeihilfe beantragt oder bezogen wird. Beachten Sie bitte, dass vom Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe ein Betrag von € 60,- auf das Pflegegeld angerechnet wird.
Pflegegeld
Pflegegeld kann bezogen werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- Ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung bzw. einer Sinnesbehinderung, die voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird
- Ständiger Pflegebedarf von zumindest mehr als 65 Stunden im Monat
- Gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich, wobei auch die Gewährung von Pflegegeld im EWR-Raum und in der Schweiz unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist
Die Höhe des Pflegegeldes wird – je nach Ausmaß des erforderlichen Pflegebedarfs und unabhängig von der Ursache der Pflegebedürftigkeit – in sieben Stufen festgelegt.
Pflegegeld können Sie bei Ihrer zuständigen Sozialversicherung beantragen:
- Pensionsversicherungsanstalt
- Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB)
- Sozialversicherung der Selbständigen (SVS)
Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre: „Information zum Pflegegeld – Erklärt in leichter Sprache“
Behindertenpass
Der Behindertenpass ist ein amtlicher Lichtbildausweis und dient als bundeseinheitlicher Nachweis einer Behinderung (unabhängig von der Art der Behinderung). Anspruch auf einen Behindertenpass haben Personen mit einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent, die in Österreich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Den Antrag stellen Sie beim Sozialministeriumservice. Ein Anspruch auf eine finanzielle Leistung entsteht durch den Besitz eines Behindertenpasses nicht. Allerdings erhält man (manchmal auch in weiteren EU-Ländern) durch Vorlage des Dokuments Ermäßigungen, etwa bei Eintritten zu diversen Kultur- und Freizeiteinrichtungen, Veranstaltungen, Sehenswürdigkeiten, Ausflugszielen, Schigebieten, öffentlichen Transporten etc.
Steuerausgleich
Im Rahmen der jährlichen Arbeitnehmerveranlagung können Steuerpflichtige Kosten für außergewöhnliche Belastungen durch die Behinderung eines Kindes geltend machen.
Pauschale Freibeträge:
Wird für das Kind KEINE Erhöhte Familienbeihilfe bezogen, wird ein jährlicher Freibetrag, abhängig vom Grad der Behinderung (aber mindestens 25 Prozent) gewährt. Dabei kommt kein Selbstbehalt zur Anwendung, es dürfen aber keine pflegebedingten Geldleistungen bezogen werden.
Wird für das Kind Erhöhte Familienbeihilfe bezogen, wird ein monatlicher Freibetrag gewährt. Dieser ist allerdings um bezogene pflegebedingten Geldleistungen zu vermindern.
Anstelle der Freibeträge können nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (z.b.: Hörgeräte etc.) geltend gemacht werden.
Weiters können zusätzlich zu den pauschalen Freibeträgen Kosten für Heilbehandlung geltend gemacht werden. Dazu zählen Arzt- und Spitalskosten, Kurkosten für ärztlich verordnete Kuren, Therapiekosten, Kosten für Medikamente im Zusammenhang mit Behinderung sowie damit anfallende Fahrtkosten. (tatsächliche Kosten oder amtliches Kilometergeld)
Rundfunkgebühr (ORF-Beitrag)
Begünstigte Behinderte haben die Möglichkeit, eine Befreiung von den Rundfunkgebühren zu beantragen.
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Ökostrompauschale
Befreiung bzw. Deckelung der Ökostrom-Förderkosten – begünstigte Behinderte haben die Möglichkeit, eine Befreiung der Ökostrompauschale zu beantragen.
Handytarife
Einige Mobilfunkanbieter bieten spezielle, oftmals vergünstigte Tarife für hörbeeinträchtigte Personen an:
Wertvolle Tipps
Unterstützende Zusatztechnik
Nützliche Zusatzgeräte für HörimplantatträgerInnen, wie Wecksysteme, FM-Anlagen, Streaminggeräte etc., bieten die Firma ihr zubeHÖR und das ZENTRUM HÖREN:
Migration & Diversität
Die Hör- und Sprachförderung bei implantierten Kindern baut wesentlich auf die aktive Mitarbeit der Eltern auf. Bei Familien mit Migrationshintergrund bedeutet es sehr oft, dass mit dem Kind zuhause vorrangig in der Muttersprache kommuniziert wird. Damit gibt man dem Kind von Anfang an die Möglichkeit, am sozialen Familienleben teilzuhaben.
Dennoch wird Ihr Kind spätestens ab dem Kindergartenalter mit der Landessprache konfrontiert werden und somit zweisprachig aufwachsen – für Ihr Kind mit Hörbeeinträchtigung eine zusätzliche Herausforderung. Damit heißt es auch für Sie als Eltern, bestmöglich informiert zu sein, damit der positiven Entwicklung Ihres Kindes nichts im Wege stehen kann.
Hier finden Sie Kontakte zur Unterstützung und zur Möglichkeit des Austausches, um Sie als Eltern in dieser Zeit trotz möglicher Sprachbarriere optimal zu begleiten:
Versicherung
Nach erfolgter Cochlea Implantation erfolgt etwa drei bis vier Wochen danach die Erstanpassung des Audioprozessors an der Klinik. Der Audioprozessor ist ein Hightech-Gerät mit einem monetären Wert von mindestens € 10.000,-. Auch wenn Österreichs Sozialversicherungen anfallende Reparaturen und Services übernehmen, so gilt dies nicht für Verlust, Diebstahl und Missbrauch.
Aus diesem Grund ist der Abschluss einer privaten Versicherung für Sprachprozessoren empfehlenswert. Sowohl die Allianz- als auch die Donau-Versicherung bieten entsprechende Absicherungen an.
Hier finden Sie die Formulare beider Versicherungsanbieter: Versicherungsformulare
Nicht, was wir erleben, sondern wie wir empfinden,
was wir erleben, macht unser Schicksal aus.
Marie Freifrau von Ebner-Eschenbach